1. Aus dem Reinertrag des Gewinnsparens dürfen nur gemeinnützige und besonders förderungswürdige Maßnahmen i.S.d. §§ 52,53, Abgabenordnung (AO), gefördert werden.
Im Einzelnen kommen insbesondere folgende Maßnahmen in Betracht:
- Maßnahmen zur Förderung von Wissenschaft und Forschung, Bildung und Erziehung, Kunst und Kultur, der Religion, der Völkerverständigung, der Entwicklungshilfe, des Umwelt-, Landschafts- und Denkmalschutzes, des Heimatgedankens
- Maßnahmen zur Förderung der Jugendhilfe, des Kindergartenwesens, der Altenhilfe, der Behindertenhilfe, des öffentlichen Gesundheitswesens, des Wohlfartswesens und des Sports
- Maßnahmen zur Förderung des Feuer-, Katastrophen- und Zivilschutzes, Förderung der Rettung auf Lebensgefahr, Unfallverhütung
- Maßnahmen zur Unterstützung von Personen, die in Folge ihres körperlichen, geistigen oder seelischen Zustandes auf die Hilfe anderer angewiesen sind oder deren wirtschaftliche Lage aus besonderen Gründen zu einer Notlage geworden ist
2. Aus dem Reinertrag des Gewinnsparens dürfen auch Maßnahmen im Rahmen der Jugendarbeit und des Versehrtensports von nicht gemeinnützigen Sportvereinen i.S.d. §§ 51 ff. AO gefördert werden.
3. Aus dem Reinertrag des Gewinnsparens dürfen ausnahmsweise in begründeten Einzelfällen auch Maßnahmen i.S.d. Nr 1 von Gemeinden und Gemeindeverbänden gefördert werden. Die Förderung ist ausgeschlossen, wenn es sich um Maßnahmen handelt, die eine Gemeinde oder ein Gemeindeverband üblicherweise im Rahmen der Pflichtaufgaben unter Berücksichtigung der jeweiligen Leistungsfähigkeit zu erfüllen hat.
4. Die Zuwendungen dürfen nur objektbezogen (zur Finanzierung konkreter Projekte nicht zur Kapitalbindung) gewährt werden. Dabei muss sichergestellt werden, dass die Zuwendungen weder in voller Höhe, noch teilweise zur Abdeckung von Verwaltungskosten verwendet werden.
Des Weiteren verpflichtet sich der Verein den Erhalt der Summe aus dem Reinertrag des Gewinnsparens über das Formular "Nachweis über die Verwendung von Zuwendungen aus dem Reinertrag des Gewinnsparens des VR Gewinnsparvereins Bayern eV" per Unterschrift zu bestätigen.